Satzung des Vereins Spindestuben Dübener Heide

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Spindestuben Dübener Heide“.
  2. Er hat seinen Sitz in Bad Schmiedeberg.
  3. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
  4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Die Tätigkeit des Vereins verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein versteht sich als Verein zur Förderung der Regionalentwicklung besonders in der Region Dübener Heide und trägt dazu bei, die Bindung an die Region zu fördern und ein besseres Lebensumfeld zu schaffen. Schwerpunkte liegen in den Bereichen:
    • Weiterführung und Ausbau der regionalen Tradition „Spindestube“ zur Dorfentwicklung;
    • Förderung von Bildung, Kultur, Sport und Kunst für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in der Region;
    • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
    • Förderung der Heimatpflege sowie Heimatkunde;
    • Pflege des naturnahen Umfeldes;
    • Erhalt des typischen Dorfcharakters und des gesellschaftlichen Miteinander der Generationen
    • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
    • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
    • die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
    • die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und für Behinderte;
      Der Verein knüpft eng an Bedürfnisse und Interessen der Menschen an und schafft Möglichkeiten demokratisch-bürgerschaftlicher Beteiligung und Selbstorganisation, wobei vorhandene Ressourcen und Kompetenzen erschlossen und gemeinwohlorientiert zusammengeführt werden.
  3. Diese Zwecke sollen u.a. verwirklicht werden durch
    • Bildungsveranstaltungen wie Kurse, Seminare, Vorträge, Exkursionen sowie kulturelle Veranstaltungen und künstlerische Aktivitäten;
    • Schaffung und Gestaltung von Vereinsräumlichkeiten und Räumlichkeiten für die lokalen Spindestuben;
    • inhaltliche Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen Vereinen, Institutionen und Einzelpersonen;
    • Moderation von demokratischen Beteiligungsprozessen;
    • Fundraising zur Einwerbung von Finanz- und Sachmitteln zur Förderung der satzungsgemäßen Aktivitäten des Vereins.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

§ 3.1. Ordentliche Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können juristische Personen, vertreten durch eine namentlich festzulegende Person und jede natürliche Person werden, die bereit sind die satzungsmäßige Arbeit des Vereins aktiv zu unterstützen.
  2. Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
  5. Der Ausschluss kann bei schwerwiegender Verletzung der Vereinsinteressen erfolgen und wird vom Vorstand vorläufig beschlossen und der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur endgültigen Abstimmung vorgelegt. Das Mitglied hat das Recht, auf dieser Mitgliederversammlung angehört zu werden. Das Mitglied ist entsprechend vom Vorstand schriftlich über den Beschluss zu unterrichten und hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen Einspruch beim Vorstand für die nächste Mitgliederversammlung zu erheben, diese entscheidet dann endgültig über den Ausschluss.

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • a) die Mitgliederversammlung;
  • b) der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung zu ihr muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich erfolgen.
  2. Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung jederzeit durch den Vorstand einberufen werden; das muss der Fall sein, wenn die Vereinsinteressen dies erfordern oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand verlangt.
  3. Der Einladung zu allen Mitgliederversammlungen muss die Tagesordnung beigefügt werden.
  4. Beratung und Beschlussfassung
    Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung kann auch als eine Videokonferenz stattfinden. Bei Beschlüssen, die die Satzung betreffen, ist eine Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn 75% Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
  5. Änderung des Vereinszweckes und Auflösung
    Beschlüsse zur Änderung des Zwecks des Vereins bzw. zur Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von 90% der Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder kann im Voraus schriftlich erfolgen.
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    • Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins
    • Genehmigung des Haushaltsplanes und Beschlussfassung zu den Rechenschaftslegungen von Vorstand und Geschäftsführung
    • Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich als Protokoll festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin und des Protokollführers/der Protokollführerin enthalten.

§ 6 Vorstand

  1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige ordentliche Mitglieder des Vereins bestellt werden. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wovon ihn jeweils ein Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten darf. Die Vorstandsmitglieder sollten aus verschiedenen Ortschaften kommen.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden, sofern nicht unmittelbar ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.
  5. Vorstandsmitglieder können beim Verein angestellt werden.

§ 7 Geschäftsordnung

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Beiträge

  1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
  2. Die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Der Jahresbeitrag wird 10 Tage vor der jährlichen Mitgliederversammlung als Gesamtbetrag auf das aktuelle Vereinskonto fällig.
  4. Ist ein Mitglied länger als 60 Tage mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, kann er vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 9 Schriftform

Die Schriftform ist in allen in der Satzung angeführten Fällen auch mit einer E-Mail an die aktuellen Vorstandsadressen bzw. den Mitgliedsadressen gewahrt.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den steuerbegünstigten Verein Dübener Heide e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde am 09.08.2020 errichtet und am 19.09.2020 geändert.